Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsreform

  1. Name des Vereins: Familien- und Seniorenbüro e.V.
  2. Sitz des Vereins: Gengenbach
  3. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gengenbach eingetragen unter VR …

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist, ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirche, Verbände und Gruppen im Dienst  der Lebensqualität der Familien, Senioren und Behinderten aus Gengenbach und den Ortsteilen notwendige Leistungsangebote zu initiieren, zu fördern, selbst zu errichten und zu führen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Ziele und Anliegen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere auch durch die Führung eines Familien- und Seniorenbüros.

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.
  4. Der Verein darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4 Haushaltsmittel

Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im wesentlichen aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, öffentliche und private Zuwendungen sowie Erträge aus Sammlungs- und Werbeaktionen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft nach den hierfür vom Familien- und Seniorenrat zu erlassenden Richtlinien. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod
    • durch freiwilligen Austritt. Er ist jeweils nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    • durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitglieds. Hierzu ist ein Beschluss der Vorstandschaft unter Hinzuziehung von mindestens drei Mitgliedern des Familien- und Seniorenbeirats erforderlich. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören.
    • durch Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand, Vorstandschaft
  2. Der Familien- und Seniorenbeirat
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand- Vorstandschaft

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreter/innen. Jede/r der Genannten ist zur Einzelvertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus dem/der Vorsitzenden, den beiden Stellvertreter/innen, dem/der Schriftführer/in und dem/der Rechnungsführer/in und dessen/derer Stellvertreter/in.
  3. Die Vorstandschaft  wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  4. Die jeweils amtierenden Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auf Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann der Familien- und Seniorenbeirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.
  5. Der Vorstandschaft obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Familien- und Seniorenbeirats. Der Vorstand hat die Aufgabe, die vereinseigene Arbeit zu organisieren und zu koordinieren. Zugrunde liegen hierbei die vom  Familien- und Seniorenbeirat vorgegebenen Richtlinien.
    Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vorstandschaft übernimmt außerdem die Buchführung und erstellt den Jahresbericht.

§ 8 Familien- und Seniorenbeirat

  1. Dem Familien- und Seniorenbeirat gehören an:
    1. der/die 1. Vorsitzende
    2. die beiden Stellvertreter/innen
    3. der/die Schriftführer/in
    4. der/die Rechnungsführer/in und dessen Stellvertreter/in jeweils nach Maßgabe des § 7 dieser Satzung,
    5. zusätzlich jeweils ein/e von den nachfolgend genannten Institutionen, soweit sie Mitglied des Vereins sind, für die Dauer von zwei Jahren entsandte/r Vertreter/in:
      • der AWO
      • der Katholischen Kirchengemeinde
      • der evangelischen Kirchengemeinde
      • des Spitalfonds
      • der Sozialstation
      • des Ortsvereins des DRK
      • der Stadt Gengenbach
    6. fünf von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Mitglieder. Diese sollten bereits aktiv in der Familien- und Seniorenarbeit tätig sein und als Verantwortliche einem der bestehenden Tätigkeitsfelder innerhalb des Vereins angehören. Wählbar sind grundsätzlich nur Vereinsmitglieder.
  2. In den Familien- und Seniorenbeirat können auch während der laufenden Amtsperiode weitere neue Mitglieder gewählt werden, wenn neue Tätigkeitsfelder innerhalb der Familien- und Seniorenarbeit hinzukommen. Ihre  Aufnahme beschließt der Familien- und Seniorenbeirat mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Auf jedes Mitglied des Familien- und Seniorenbeirats entfällt eine Stimme.
  4. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Familien- und Seniorenbeirats bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtszeit aufnehmen können. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Familien- und Seniorenbeirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.
  5. Der Familien- und Seniorenbeirat beschließt über alle grundsätzlichen  und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  6. Der Familien- und Seniorenbeirat legt die Richtlinien für die Familien- und Seniorenarbeit fest. Er entscheidet über personelle, finanzielle und konzeptionelle Angelegenheiten und bestimmt die Geschäftsführung.
  7. Der Familien- und Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
    Der Familien- und Seniorenbeirat muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies vom Vorstand verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht entsprochen, sind diejenigen Mitglieder des Familien- und Seniorenbeirats, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Familien- und Seniorenbeirat einzuberufen.
  8. Die Sitzungen des Familien- und Seniorenbeirats werden vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
  9. Der Familien- und Seniorenbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom/von der Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind in der Regel 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder im Amtsblatt der Gemeinde unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, wenn es Vorstand- und/oder Familien- und Seniorenbeirat für erforderlich halten oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist dem Familien- und Seniorenbeirat rechtzeitig mitzuteilen. Er kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Mitglieder des Familien- und Seniorenbeirats haben in der Mitgliederversammlung ein Vortragsrecht.
  3. Der/die Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft
    2. Entlastung der Vorstandschaft und der gewählten Mitglieder des Familien- und Seniorenrats
    3. Feststellung der Jahresrechnung
    4. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und des Familien- und Seniorenrats
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr. Diese dürfen nicht der Vorstandschaft angehören
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  5. Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann jedoch höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Satzung oder Gesetz etwas anderes bestimmen.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung und der Familien- und Seniorenrat beschließen über die Auflösung. Hierzu ist jeweils eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen uneingeschränkt der Stadt Gengenbach zur Weiterverfolgung des satzungsgemäßen Zwecks zu. Beschlüsse über die definitive Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung des „Familien- und Seniorenbüro (nach Eintragung : e.V.)“ wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 17. April 2002 in Gengenbach errichtet.

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